FAQ zum Handwerkerbonus
Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Förderaktion Handwerkerbonus
1.Was ist der Handwerkerbonus?
Der Handwerkerbonus ist eine Förderungsmaßnahme des österreichischen Bundes für Handwerkerarbeiten. Er soll die Bauwirtschaft und Handwerksbetriebe in Österreich unterstützen und gleichzeitig Anreize für Investitionen in privaten Wohn- und Lebensbereichen schaffen und unsere Bürger finanziell entlasten.
2.Wer kann den Handwerkerbonus beantragen?
Die Maßnahme „Handwerkerbonus“ richtet sich ausschließlich an natürliche Personen. Die Antragstellerin / der Antragsteller muss die Wohneinheit, an dem die Arbeitsleistungen durchgeführt werden, für private Wohnzwecke nutzen und dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein.
Die Antragstellerin / der Antragsteller muss volljährig sein.
3.Wofür kann ich den Handwerkerbonus beantragen?
Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen (gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung – siehe dazu auch Frage 30 und Frage 31) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Eine detaillierte Beschreibung dazu finden Sie in Frage 17 – Frage 19.
Siehe hierzu auch: Liste der durch den Handwerkerbonus geförderten Leistungen
4.Wann kann ich den Handwerkerbonus beantragen?
Für Leistungen im Jahr 2025: Antragsstellung ab 1. März 2025 bis längstens 28. Februar 2026
Achtung:
Abweichung dieser Daten aus budgetären Gründen möglich.
5.Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung beträgt 20 % der förderbaren Netto–Kosten (ohne Umsatzsteuer). Für im Kalenderjahr 2025 durchgeführte Maßnahmen beträgt die maximale Förderhöhe 1.500 Euro pro Förderwerber/in sowie Wohneinheit. Die Betragsgrenzen gelten in den jeweiligen Fällen, je nachdem welche zuerst erreicht ist.
Die Kosten für die Arbeitsleistung müssen pro Rechnung mindestens EUR 250,00 (ohne Umsatzsteuer) betragen. Ein Förderantrag kann mehrere Rechnungen beinhalten. Alle Rechnungen in einem Antrag müssen sich auf ein und denselben Wohnsitz beziehen.
Rechnungen mit einer ausgewiesenen Arbeitsleistung unter EUR 250,00 (ohne Umsatzsteuer) werden für die Berechnung der Förderung nicht berücksichtigt. Diese Untergrenze von EUR 250,00 gilt auch für Einzelanteile laut Umlageschlüssel bei Wohnungs- oder Eigentumsgemeinschaften. Die Abwicklungsstelle behält sich vor, Betragskorrekturen vorzunehmen.
6.Wie kann ich den Handwerkerbonus beantragen?
Ganz einfach, ab 1. März 2025 auf der Webseite www.handwerkerbonus.gv.at das Antragsformular ausfüllen.
- am Schnellsten funktioniert dies mit der ID Austria
- Sollten Sie noch keine ID Austria besitzen, dann muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis, Reisepass; Führerschein) auf dem das Foto des Fördernehmers / der Fördernehmerin und die Unterschrift ersichtlich ist, hochgeladen werden.
Weitere Informationen zur Antragsstellung – inkl. Erklär-Videos
7.Ich habe kein Internet – Wie kann ich den Handwerkerbonus beantragen?
Ein Dritter kann den online Antrag für mich / mit mir ausfüllen (Bekannter, Familie aber auch der ausführende Handwerksbetrieb).
Gerne kümmern wir uns um den Antrag, wenn wir Arbeiten für sie durchführen.
Wichtig: Die Förderwerberin / Der Förderwerber ist alleinig für die Richtigkeit der Anga[1]ben im Förderantrag verantwortlich. Eine Haftung eines Dritten, der der Förderwerberin / dem Förderwerber bei der Antragsstellung behilflich ist, besteht nicht.
Bitte beachten Sie, dass bei Unterstützung Dritter im Antragsformular ein „Verzicht auf elektronische Kommunikation“ möglich ist. Eine Information über den Antragsverlauf erfolgt in solchen Fällen nur über die Hotline bzw. kann dieser über den Online-Statuscheck Handwerkerbonus – Statusabfrage eingesehen werden.
8.Welche Unterlagen/Daten benötige ich für den Antrag zum Handwerkerbonus?
Neben den Angaben im Antragsformular (wie Name, Geburtsdatum, Bankverbindung, etc.) benötigen Sie:
Zur Legitimation: ID Austria
- Sollten Sie noch keine ID Austria haben, muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis, Reisepass; Führerschein), auf dem das Foto der Fördernehmerin / des Fördernehmers und die Unterschrift ersichtlich ist, hochgeladen werden.
- Eine Rechnung, die den Anforderungen des Handwerkerbonus entspricht.
- Nachweis der erfolgten Zahlung an den Leistungserbringer, z.B. Kontoauszug, Überweisungsbeleg, Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem
Wichtig zu beachten:
- der Name der Fördernehmerin / des Fördernehmers muss mit dem Namen auf der Rechnung zwingend übereinstimmen
- Die Zahlungsbestätigung muss nicht auf die Förderwerberin lauten.
- Bei Barbezahlung: Die Rechnung kann beim Handwerksbetrieb bar oder mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden, wenn ein Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem (z.B. Registrierkasse), der den Anforderungen nach § 132a der Bundesabgabenordnung entspricht, vorgewiesen werden kann.
Es ist kein Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem erforderlich, wenn keine Registrierkassenpflicht besteht. In einem solchen Fall ist eine Bestätigung des beauftragten Unternehmens vorzulegen.
9.Kann ich den Handwerkerbonus mit anderen Bundes- oder Landesförderungen kombinieren?
Neben den Angaben im Antragsformular (wie Name, Geburtsdatum, Bankverbindung, etc.) benötigen Sie:
Zur Legitimation: ID Austria
- Sollten Sie noch keine ID Austria haben, muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis, Reisepass; Führerschein), auf dem das Foto der Fördernehmerin / des Fördernehmers und die Unterschrift ersichtlich ist, hochgeladen werden.
- Eine Rechnung, die den Anforderungen des Handwerkerbonus entspricht.
- Nachweis der erfolgten Zahlung an den Leistungserbringer, z.B. Kontoauszug, Überweisungsbeleg, Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem
Wichtig zu beachten:
- der Name der Fördernehmerin / des Fördernehmers muss mit dem Namen auf der Rechnung zwingend übereinstimmen
- Die Zahlungsbestätigung muss nicht auf die Förderwerberin lauten.
- Bei Barbezahlung: Die Rechnung kann beim Handwerksbetrieb bar oder mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden, wenn ein Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem (z.B. Registrierkasse), der den Anforderungen nach § 132a der Bundesabgabenordnung entspricht, vorgewiesen werden kann.
Es ist kein Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem erforderlich, wenn keine Registrierkassenpflicht besteht. In einem solchen Fall ist eine Bestätigung des beauftragten Unternehmens vorzulegen.
10. Ich habe eine Rechnung iHv EUR 50.000. Kann für den Differenzbetrag (über 7.500 Euro) eine andere Bundes- oder Landesförderung beantragt werden?
Ja. Für den Rechnungsbetrag über 7.500 Euro kann eine weitere Bundes- oder Landesförderung bei einer anderen Förderstelle beantragt werden. Die Tatsache, dass ein Handwerkerbonus gewährt wurde, scheint auf dem Transparenzportal des Bundes auf und ist somit ersichtlich.
11. Ich habe die Rechnung schon bei einer anderen Bundes- oder Landesförderstelle zur Förderung (z.B. Material, Fahrtkosten) eingereicht. Kann ich dieselbe Rechnung auchbeim Handwerkerbonus zur Förderung der Arbeitskosten einreichen?
Nein. Die Rechnung mit den Arbeitskosten, die beim Handwerkerbonus zur Förderung eingereicht wird (das sind Arbeitskosten von bis zu 7.500 Euro im Jahr 2025), darf noch bei keiner anderen öffentlichen Förderstelle zur Förderung eingereicht worden sein.
12. Kann ich im Rahmen des „Handwerkerbonus“ mehrere Förderungsanträge pro Jahr stellen?
Pro Antragstellerin / Antragsteller und Jahr bzw. solange Budgetmittel vorhanden sind, kann nur EIN Förderungsantrag, gegebenenfalls mit mehreren Rechnungen, gestellt werden.
13. Können für eine Wohneinheit mehrere Ansuchen gestellt werden?
Ja. Jedoch müssen die Anträge von unterschiedlichen dort gemeldeten Wohnungsbenutzerinnen / Wohnungsbenutzern gestellt werden. Die Förderung ist mit 1.500 Euro (2025) pro Wohneinheit und Jahr beschränkt. Wurde für einen Antrag bereits die maximale Förderungshöhe für eine Wohneinheit gewährt, kann für weitere Anträge für dieselbe Wohneinheit keine Förderung mehr vergeben werden.
Des Weiteren können andere dort gemeldete Wohnungsbenutzerinnen / Wohnungsbenutzer für ihre Wohneinheit nicht dieselben Rechnungen für einen neuerlichen Antrag beilegen, sondern es müssen verschiedene Arbeitsleistungen und somit auch getrennte Schlussrechnungen eingereicht werden, damit beide Anträge förderfähig sind.
Beispiel:
Frau X und Herr Y könnten für ihre gemeinsame Wohnung jeweils einen Förderungsantrag mit unterschiedlichen Schlussrechnungen stellen, die maximale Förderung für die gesamte Wohnung (= Wohneinheit) ist mit 1.500 Euro pro Jahr begrenzt.
Wenn eine bereits durch den Handwerkerbonus geförderte Wohneinheit von allen bisher dort gemeldeten Personen aufgegeben wird und von einer nachfolgenden Förderwerberin / einem nachfolgenden Förderwerber bezogen wird, kann diese/r – unabhängig von bisherigen Auszahlungen um eine erneute Förderung ansuchen. Ein solcher Wechsel ist beschränkt und muss im Zentralen Melderegister dokumentiert sein.
14. Ich habe beim „Handwerkerbonus“ für das Jahr 2025 bereits einen Antrag gestellt, jedoch nicht die maximale Förderungssumme von 1.500 Euro erhalten. Kann ich daher einen weiteren Antrag stellen?
Nein. Auch wenn im ersten Antrag die maximale Förderungshöhe nicht ausgeschöpft wurde, kann kein weiterer Antrag für diese Wohneinheit von Ihnen gestellt werden. Wenn in dieser Wohneinheit aber z.B. noch eine weitere volljährige Person ihren Wohnsitz hat, kann diese einen Antrag für den Differenzbetrag auf die maximale Förderhöhe von 1.500 Euro stellen.
15. Ich habe für das Jahr 2024 beim „Handwerkerbonus“ bereits einen Antrag gestellt. Kann ich für das Jahr 2025 ebenfalls einen Antrag einreichen?
Ja, stehen für 2025 Förderungsmittel zur Verfügung, kann 2025 ein neuerlicher Antrag zur Förderung weiterer Handwerkerleistungen gestellt werden.
16. Welche Rechnungen sind förderfähig?
Förderfähig sind Rechnungen, die von Gewerbetreibenden nach Abschluss aller Arbeiten an die Auftraggeberin / den Auftraggeber gestellt. Daher können Rechnungen über Anzahlungen, Mietkauf oder Ratenvereinbarungen mit dem Gewerbebetrieb nicht gefördert werden.
Zusätzliche Bestätigungen zu ausgestellten Rechnungen werden nicht akzeptiert.
Die Arbeitsleitung muss auf der Schlussrechnung gesondert angeführt werden. Pauschalrechnungen sind nicht förderfähig (z.B. Pauschale für Material-, Fahrt- und Arbeitskosten). Pauschalrechnungen sind dann zulässig, wenn die Pauschale ausschließlich Arbeitsleistungen umfasst.
Im Falle eines Generalunternehmens muss die Gesamt-Arbeitsleistung separat ausgewiesen sein. Die Arbeitsleistung des Subunternehmens muss in der Rechnung des Generalunternehmens nicht separat ausgewiesen sein.
In folgendem Zeitraum werden Leistungen anerkannt:
- für 2025: Arbeiten, die frühestens am 1. Jänner 2025 begonnen werden und bis spätestens 31. Dezember 2025 abgeschlossen sind.
Eine Einreichung ist ausschließlich für Leistungen möglich, die im Kalenderjahr 2025 erbracht wurden.
17. Was ist eine Wohneinheit?
Eine Wohneinheit ist eine in sich abgeschlossene Wohnung (die zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet / bestimmt ist − z.B. Wohnungsabschlusstür, sanitäre Mindestausstattung) in einem Ein- oder Zweifamilienhaus, Reihenhaus oder eine einzelne Wohnung in einem mehrgeschoßigen Wohnbau. Die Wohneinheit muss sich im Inland befinden und der Förderwerberin / dem Förderwerber als Haupt- oder Nebenwohnsitz dienen.
18. Was ist ein privat genutzter Wohnbereich?
Zum Wohnraum zählen jene Bereiche, die Sie zu eigenen, dauernden Wohnzwecken nutzen, wie z.B. Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Vorzimmer usw.
Stiegenhäuser, Gänge, Waschküchen, Müllräume, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume und Lifte im mehrgeschossigen Wohnbau werden dem Wohnraum zugerechnet.
19. Was ist ein privat genutzter Lebensbereich?
Zum Lebensbereich zählen alle privat genutzten Bereiche außerhalb des Wohnbereiches, die sich auf dem privaten Grundstück mit der Wohnsitzadresse der Antragstellerin / des Antragstellers befinden. Dazu gehören z.B. Außenanlagen, Gärten, Terrassen, Balkone, Pools, Teiche, Garagen, Carports, Zäune, gepflasterte Wege und Plätze.
20. Was ist bei der Antragstellung für ein Haus mit zwei getrennten Wohneinheiten zu beachten?
Bei einem Haus mit zwei getrennten Wohneinheiten (z.B. zwei Wohnungsabschlusstüren, zwei Wohnungen mit jeweils sanitären Mindeststandards), z.B. Zweifamilienhaus, Doppelhaus, Haus mit Einliegerwohnung usw. kann für jede Wohneinheit unabhängig voneinander ein Förderungsantrag gestellt werden. Hier müssen für die durchgeführten Arbeiten getrennte Rechnungen von den jeweilig in den getrennten Wohneinheiten gemeldeten Personen gelegt werden.
21. Kann ich auch als Mieterin / Mieter einen Antrag auf Förderung stellen?
Ja. Sie können auch als Mieterin / Mieter eines Hauses oder einer Wohnung einen Förderungsantrag im Rahmen des „Handwerkerbonus“ stellen, sofern sie an dem Ort ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet haben.
Arbeitsleistungen in Wohnungen müssen ebenso im Zusammenhang mit einer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von privatem Wohn- und Lebensbereich stehen und von einem befugten Gewerbetreibenden durchgeführt werden.
22. Kann ich als Vermieterin / Vermieter eines Wohnobjektes einen Antrag auf Förderung stellen?
Nein. Um eine Förderung erhalten zu können, müssen Sie das Wohnobjekt, für welches Sie um Förderung ansuchen, für eigene Wohnzwecke nutzen und dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein.
23. Sind Arbeitsleistungen, die in einem mehrgeschoßigen Wohnbau über die Hausverwaltung, Wohnungseigentümergemeinschaft oder die Gebäudeeigentümerin / den Gebäudeeigentümer durchgeführt werden, förderfähig?
Ja. Arbeitsleistungen in einem mehrgeschoßigen Wohnbau sind förderfähig, auch wenn diese nicht direkt von der Förderwerberin / vom der Förderwerber bezahlt wurden. Jede einzelne Wohnungsnutzerin / Jeder einzelne Wohnungsnutzer kann für seine / ihre Wohnung einen Antrag stellen.
Die Kosten für die Arbeitsleistung, die in einer Gesamtrechnung endabgerechnet werden (z.B. Arbeiten an der Fassade, im Stiegenhaus usw.) und das gesamte Gebäude betreffen, sind aliquot – nach dem Schlüssel der Eigentumsverhältnisse − für die jeweilige Wohnung förderfähig. Bitte beachten Sie, dass dabei die Untergrenze von EUR 250,- für einzelne Anteile laut Umlageschlüssel gilt.
Die Gesamtrechnung muss dabei nicht auf den jeweiligen Nutzer lauten. Der auf die jeweilige Wohneinheit entfallende Kostenbetrag, sowie eine Überweisungsbestätigung, dass die Rechnung (z.B. von der Hausverwaltung) tatsächlich bezahlt wurde, muss vorgelegt werden.
24. Das Gebäude ist privat und betrieblich genutzt. Was muss ich beachten?
Es können ausschließlich Arbeitsleistungen gefördert werden, die in privat genutzten Wohn- und Lebensräumen von einem befugten Gewerbetreibenden erbracht werden. Inhaltlich muss in der Schlussrechnung erkennbar sein, dass die Arbeitsleistung am privaten Wohn- und Lebensbereich durchgeführt wurde.
Wird eine Wohneinheit nicht nur privat, sondern auch betrieblich genutzt und betreffen die eingereichten Arbeitskosten beide Nutzungsverhältnisse (z.B. Dach, Stiegenhaus), so sind die Arbeitskosten im Antragsformular entsprechend dem betrieblichen Nutzungsverhältnis zu reduzieren. Unter Anmerkungen können Sie im Antragsformular Erklärungen dazu machen.
Beispiele:
Arbeitskosten von 1.000 Euro netto, das Gebäude wird zu 50 % privat und zu 50 % betrieblich genutzt: Im Antragsformular sind 500 Euro netto einzugeben und unter Anmerkungen die Mischnutzung zu vermerken.
Arbeitskosten von 2.000 Euro netto, das Gebäude wird zu 60 % privat und zu 40 % betrieblich genutzt: Im Antragsformular sind 1.200 Euro netto bei den Arbeitskosten einzugeben und unter Anmerkungen die Mischnutzung zu vermerken.
25. Ich wohne im Ausland, meine Wohneinheit ist aber in Österreich. Kann ich dennoch eine Förderung beantragen?
Ja. Sie können eine Förderung beantragen, sofern Sie in der geförderten Wohneinheit (mit Nebenwohnsitz) gemeldet sind.
Der Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich ist erforderlich, um den Antrag einbringen zu können.
26. Ich habe einen Wohnsitz im Ausland. Können Arbeitsleistungen, die an diesem durchgeführt werden, auch gefördert werden?
Nein. Die Förderung von Arbeitsleistungen, die an einem Objekt außerhalb von Österreich durchgeführt werden, ist nicht möglich.
27. Kann ich für meinen Nebenwohnsitz Arbeitsleistungen zur Förderung einreichen?
Ja. Sie können einen Förderungsantrag für Arbeitsleistungen, die an Ihrem Nebenwohnsitz durchgeführt werden, stellen. Bitte beachten Sie, dass jede Förderwerberin / jeder Förderwerber im Rahmen des „Handwerkerbonus“ pro Jahr nur für eine Wohneinheit und nur einmal eine Förderung erhalten kann. Dieser eine Förderungsantrag darf nur Arbeitsleistungen enthalten, die in ein und derselben Wohneinheit (Haupt- oder Nebenwohnsitz) durchgeführt wurden.
28. Unterstützt der Handwerkerbonus auch bei Hochwassser und Sturmschäden?
Im Rahmen des Handwerkerbonus sind auch Leistungen grundsätzlich förderfähig, welche z.B. bei der Beseitigung von Hochwasser- und Sturmschäden verstärkt nachgefragt werden:
- Abwasserbehandlung
- Entrümpelung, jedoch nur die Räumung – der Abtransport der Abfälle ist nicht förderfähig.
- Kanalräumung und die Wartung von Abscheide- und Kläranlagen
Bitte achten Sie darauf, dass die Kosten für die reine Arbeitsleistung auf den Rechnungen deutlich von den nicht förderfähigen Kosten, wie Anfahrt oder Entsorgung, getrennt ausgewiesen werden. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass Arbeitsleistungen, die bereits durch den Katastrophenfonds, durch andere Unterstützungsinstrumente oder Versicherungen abgedeckt sind, nicht zusätzlich durch den Handwerkerbonus gefördert werden. Entsorgungskosten zählen nicht zu den förderfähigen Arbeitsleistungen im Rahmen des Handwerkerbonus. Damit sind Kosten für die Abfallsammlung und –behandlung im Handwerkerbonus nicht förderbar.
29. Können Arbeiten im Rahmen der Erweiterung des Wohn- und Lebensbereichs gefördert werden?
Ja. Die Erweiterung vom privaten Wohn- und Lebensbereich ist förderfähig (z.B. Ausbau des bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachbodens zur Schaffung von Wohnraum, Umbauten der Terrasse zu einem Wintergarten, Errichtung einer Garage oder von Pools und Teichen, etc.).
30. Was ist eine Arbeitsleistung?
Unter Arbeitsleistung versteht man die Arbeitszeit eines befugten Gewerbetreibenden, welche für die Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung Ihres Wohn- und Lebensbereiches aufgebracht wird. Es werden folglich nur Arbeitsleistungen gefördert, die im privaten Wohn- und Lebensbereich erbracht werden.
Vorarbeiten im Zuge der Herstellung bzw. Werkstattarbeiten bestimmter Gewerbe sind dann förderfähig, wenn diese eindeutig zur Herstellung eines förderfähigen Bauteils not-wendig sind (z.B. Maßanfertigung wie Geländer, Stiegen, Türen, Einbaumöbel oder bearbeitete Metall- bzw. Blechteile für den späteren Einbau).
Fahrtkosten, sowie Planungs- und Beratungskosten sind NICHT förderfähig.
Entsorgungskosten, Mietkosten, Kosten an beweglichen Gütern oder aufgrund gesetzlicher/behördlicher Auflagen im Rahmen des Handwerkerbonus sind ebenfalls nicht förderfähig.
31. Für welche Maßnahmen werden Arbeitsleistungen gefördert?
Gefördert werden Arbeitsleistungen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von für private Zwecke genutztem Wohn- und Lebensbereich. Die Wohneinheit muss im Inland liegen. Förderfähig sind nur Arbeiten an Objekten bzw. Gegenständen, die fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden sind/werden. Das sind unbewegliche Gegenstände, wie z.B. Mauern, Böden, Dach, Einbaumöbel, Terrassen, Pools, Gartenzäune; Garage, Carport.
Förderfähige Maßnahmen sind u.a.:
- Malerarbeiten
- Erneuerung von Wandtapeten
- Austausch von Bodenbelägen
- Erneuerung/Dämmung von Dächern, Fassaden
- Spenglerarbeiten
- Austausch von Fenstern
- Erneuerung von Installationen, ausgenommen die Neuerrichtung von fossilen Heizungssystemen
- Verlegung von Wand- und Bodenfliesen
- Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen),
- Schädlingsbekämpfung (z.B. Holzwurmbekämpfung)
- Wartungsarbeiten für Maßnahmen der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sind förderfähig (z.B. Wartung von Heizungsanlagen). Nicht förderfähig sind Wartungsarbeiten, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen oder Aufträge durchgeführt werden (z.B. regelmäßige Schornstein-Kehrarbeiten).
- Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung
- Verglasungen einer Loggia
- Pflastern / Asphaltieren von Flächen und Wege (Zu- und Einfahrt usw.)
- Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B. Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u.dgl.), wenn diese nicht mit infrastrukturellen Tätigkeiten im öffentlichen Raum in Verbindung stehen.
- Dach- oder Fassadenbegrünung, Gartengestaltung, Gartenarbeiten (z.B. Terrasse, Zaun), ausgenommen reine Gartenpflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt, Baumkontrolle, Austriebspritzung gegen Schädlinge, u.dgl
- Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools, es handelt sich dabei um Außenanlagen, die fest mit dem Grundstück verbunden sind, wenn sich diese auf dem Grundstück mit der Wohnadresse der Förderwerberin / des Förderwerbers befinden.
32. Für welche Maßnahmen werden Arbeitsleistungen nicht gefördert?
Nicht förderfähige Maßnahmen sind u.a.:
- Arbeiten im Zusammenhang mit freistehenden Möbeln, Bildern und sonstigen Einrichtungsgegenständen, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind
- Arbeiten an Bereichen außerhalb des privaten Wohn- und Lebensbereichs (also auf einem anderen Grundstück als die Wohnsitzadresse)
- Aufgrund gesetzlicher und behördlicher Auflagen durchgeführte Arbeitsleistungen (z.B. Schornsteinkehrarbeiten)
- Gutachten (z.B. Mess- oder Überprüfungsarbeiten, Energieausweise)
- Ablesedienste und Abrechnungen bei Verbrauchszählern (z.B. Strom, Gas, Wasser, Heizung)
- Kosten abseits von der reinen Arbeitsleistung, z.B. Kosten für den Erwerb oder die Anmietung von Waren aller Art (z.B. Materialeinsatz, Geräte, Kleinmaterial),
- Kosten der Entsorgung: Entsorgungskosten können beim „Handwerkerbonus“ nicht geltend gemacht werden. Bitte achten Sie darauf, dass in den zur Förderung eingereichten Schlussrechnungen die Arbeits- und Entsorgungskosten in separaten Kostenpositionen angeführt werden. Nur so können die Kosten für die Arbeitsleistungen anerkannt werden.
- Fahrtkosten
- Kosten für Planungs- und Beratungsleistungen
- Arbeitsleistungen von Ziviltechnikern, staatlich befugten Architekten, Ingenieurbüros und Ingenieurkonsulenten
- Kosten für Arbeitsleistungen, welche ohne Beleg aus elektronischen Aufzeichnungssystemen (z.B. Registrierkassen) bar beglichen werden.
- Kosten für Arbeitsleistungen, die noch nicht vollständig beglichen wurden (z.B. Inanspruchnahme eines Mietkaufs, Ratenvereinbarung mit dem Gewerbebetrieb)
- Kosten, die mittels Pauschalrechnungen (d.h. ohne explizite Aufschlüsselung der Arbeitskosten) vorgewiesen werde, es sei denn, die Pauschale enthält ausschließlich Arbeitskosten.
- Kosten für reine Gartenpflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt, Austriebspritzung gegen Schädlinge, Baumpflege
- Kosten für die Neuerrichtung von fossilen Heizungssystemen
- Arbeitsleistungen des Handelsgewerbes, in deren Tätigkeitsumfang die handwerkliche Leistung keinen besonderen Stellenwert einnimmt (z.B. Baustoff-, Holz-, Eisenhandel)
33. Muss ich die Netto-Arbeitskosten um einen in Anspruch genommenen Rabatt, Skonto oder Bonus reduzieren?
Ja, die eingereichten Fördersummen sind um ausgenutzte Kostenreduktionen (Skonto, Rabatte) zu reduzieren. Nur die tatsächlich bezahlten Arbeitsleistungen (exkl. Transportod. Lieferkosten, Anfahrtskosten, Entsorgungsgebühren) können gefördert werden und müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein.
34. Wer kann Arbeitsleistungen durchführen?
Leistungserbringer muss ein Unternehmen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragspartners des EWR-Abkommens sein, der im Zeitraum der Leistungserbringung über eine zur Erbringung einer förderbaren Leistung erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes aufrecht verfügt. Für Unternehmen, die außerhalb Österreichs ansässig sind und dem reglementierten Gewerbe vorbehaltene Tätigkeiten ausüben, ist eine gültige Anzeige im Dienstleistungsregister erforderlich (siehe Dienstleistungsregister extern). Auch muss die Entsendung der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter nach Österreich bei der Zentralen Koordinierungsstelle beim Bundesministerium für Finanzen gemeldet worden sein (siehe Meldung einer Entsendung nach Österreich).
Im Folgenden finden Sie eine Liste der unter anderem zulässigen Gewerbe, in deren Tätigkeitsumfang die handwerkliche Leistung einen besonderen Stellenwert einnimmt und damit förderfähige Leistungen im Handwerkerbonus erbringen:
Holzbau-Meister (Zimmermeister)
Baumeister
Baugewerbetreibende
Bodenleger
Brunnenmeister
Dachdecker
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
Elektro-, Gebäude- und Alarmanlagentechnik
Erdbeweger
Gas- und Sanitärtechnik
Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer
Landschaftsgärtner
Hafner
Heizungstechnik; Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik
Holzbaugewerbetreibende
Keramiker; Platten- und Fliesenleger
Kommunikationselektronik
Kunststoffverarbeitung
Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer
Rauchfangkehrer
Schädlingsbekämpfung
Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede
Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik
Pflasterer
Spengler
Sprengunternehmer
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
Stukkateure und Trockenausbauer
Tapezierer
Tischler, Bautischler und Drechsler
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
35. Wie weiß ich, ob eine Firma zur Ausführung der geförderten Arbeitsleistungen berechtigt ist?
Auf der Webseite WKO Firmen A-Z: Branchenbuch österreichischer Unternehmen | WKO Firmen A-Z oder auf der Website Gewerbeinformationssystem Austria (GISA): Abfrage – Suchkriterien (gisa.gv.at) können Sie sich darüber informieren, ob das Unternehmen, welches die Arbeitsleistungen an Ihrem privaten Wohn- und Lebensbereich durchführt, die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Gewerbes hat.
Bei ausländischen Unternehmen: Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt via E-Mail unter handwerkerbonus@bhag.gv.at an uns und senden Sie mit Ihrer Anfrage den Namen des Unternehmens, die genaue Anschrift sowie die ausgestellte Rechnung des Unternehmens zu.
36. Können die Arbeitsleistungen von einem Unternehmen durchgeführt werden, das nicht im WKO Firmen A-Z oder im GISA aufscheint?
Nein. Die förderfähige Arbeitsleistung kann nur von einem Österreichischen Unternehmen durchgeführt werden, welches im WKO Firmen A-Z oder im GISA aufscheint.
36a. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Rechnung eines Unternehmens beim Handwerkerbonus zur Förderung eingereicht werden, wenn es keinen Sitz oder Niederlassung in Österreich hat?
Das Unternehmen muss über die entsprechende Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes verfügen. Die Rechnung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und den Richtlinien des Handwerkerbonus sowie den Vorgaben des Unternehmensgesetzes 1994 entsprechen. Zudem muss die Währung in EURO ausgewiesen werden.
Die Rechnung muss für die Einreichung daher folgende Kriterien erfüllen:
- Die Arbeitsleistung muss separat ausgewiesen werden.
- Der Ort der Leistungserbringung muss enthalten sein (Postleitzahl, Straße, Hausnummer, ggf. Tür-, und Stiegen-Nummer, wenn vorhanden).
- Die Anforderungen nach dem Umsatzsteuergesetz müssen erfüllt sein:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Name und Anschrift des Kunden
- Art und Umfang der Leistung
- Entgelt, Ausstellungsdatum
- Rechnungsnummer
- Steuersatz und Steuerbetrag bzw. der Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung mit Angabe der Suffix EX-Nummer
- ggf. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer darauf ersichtlich sein. Bitte beachten Sie auch folgenden Hinweis: Die Arbeitsleistung muss auf der Rechnung gesondert angeführt werden. Pauschalrechnungen sind nicht förderfähig (z.B. Pauschale für Material-, Fahrt- und Arbeitskosten). Zusätzliche Bestätigungen zu ausgestellten Rechnungen werden nicht akzeptiert. Teilrechnungen können ausschließlich im Zuge von jahresübergreifenden Arbeiten berücksichtigt werden.
37. Kann die Rechnung von einem Generalunternehmer eingereicht werden?
Ja, dabei muss die Gesamt-Arbeitsleistung in der Schlussrechnung separat ausgewiesen sein. Die Arbeitsleistung des Subunternehmers muss in der Rechnung des Generalunternehmers nicht separat ausgewiesen sein.
38. Kann die Rechnung von einem die Arbeitsleistung vermittelnden Unternehmer für den Handwerkerbonus eingereicht werden?
Nein. Vermittlungsentgelte sind keine förderfähigen Arbeitsleistungen.
39. Kann ich auch als Betrieb, Verein, Konfessionsgemeinschaft usw. einen Antrag stellen?
Nein. Die Maßnahme „Handwerkerbonus“ richtet sich ausschließlich an natürliche Personen, die ihre im Inland gelegene Wohneinheit für private Wohnzwecke nutzen und dort Handwerkerarbeitsleistungen zur Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung durchführen lassen.
40. Mein Antrag wurde abgewiesen. Kann ich den Handwerkerbonus erneut beantragen?
Wenn durch eine Neueinreichung die Kriterien für die Förderung erfüllt sind (wie z.B. Vollständigkeit der Unterlagen), ist eine neuerliche Einreichung möglich.
Wenn eine Ablehnung aufgrund von ausgeschöpften Fördermitteln erfolgt, kann keine weitere Beantragung erfolgen.
41. Was versteht man unter „Einbaumöbel“?
Einbaumöbel sind Möbel, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküche, eingebaute Sitzbänke).
42. Wird die Arbeitsleistung an beweglichen Gegenständen gefördert?
Nein. Gefördert werden Arbeitsleistungen nur an unbeweglichen Gegenständen, also an jenen, die fest mit dem Gebäude oder dem Grundstück verbunden sind.
43. Ein Handelsbetrieb verkauft einer Privatperson eine Einbauküche mit Montage und beauftragt ein Subunternehmen für die Montage. Das Subunternehmen verrechnet seine Leistung dem Handelsbetrieb. Sind die Arbeitskosten für die Privatperson förderbar?
Ja, sofern die Arbeitsleistung (Montage) in der Schlussrechnung des Handelsbetriebes separat ausgewiesen ist.
44. Ein Handelsbetrieb verkauft eine Einbauküche aus Standardkomponenten eines Küchenherstellers. Die Auswahl der Küchenelemente erfolgt nach einem Baukastensystem. Der Konsumentin / dem Konsumenten werden die mit dem Handelsbetrieb im Vertrag stehenden „Marken“ gezeigt, wobei sie/er mit ihren/seinen Wünschen vom Portfolio der „Marke“ abhängig ist. Die Montage der Küche bei der Konsumentin / dem Konsumenten erfolgt entweder durch das eigene Personal des Handelsbetriebes oder durch ein vom Handelsbetrieb beauftragtes anderes Unternehmen. Welche Arbeitsleistung ist förderbar?
Die Arbeitskosten für die Montage sind förderfähig, nicht förderfähig sind die Arbeitskosten für die Herstellung der Standardkomponenten.
45. Ich habe einen Haupt- und Nebenwohnsitz in Österreich. Kann ich für beide Wohnsitze Arbeitsleistungen zur Förderung einreichen?
Nein. Pro Förderwerberin / Förderwerber und Jahr kann nur einmal ein Antrag für eine Wohneinheit gestellt werden. Pro Förderungsantrag können nur Schlussrechnungen ein-gereicht werden, die ein und dieselbe Wohneinheit betreffen, d.h. es ist nicht möglich Arbeitsleistungen an Ihrem Hauptwohnsitz gemeinsam mit Arbeitsleistungen an Ihrem Nebenwohnsitz in einem Antrag einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge nur so lange gestellt werden können, wie Budget vorhanden ist.
Beispiel:
Eine Familie (Mutter, Vater und zwei volljährige Kinder) entschließt sich ihren lang gehegten Traum vom Einfamilienhaus zu erfüllen. Dafür fallen zahlreiche Arbeiten von verschiedenen Handwerkern an.
Im Oktober 2025 reicht der Familienvater die Rechnungen von Maurer, Dachdecker und Zimmermann gesammelt ein, welche eine Arbeitsleistung von 24.500 € netto verrechnet haben. Dafür bekommt er den Höchstfördersatz 2025 von 1.500 € zurückerstattet.
Die Familie lebt aktuell noch in einer Wohnung, welche sie im Juli 2025 ausmalen lassen, wofür der Maler eine Arbeitsleistung von 1.600 € netto verrechnet. Die Familienmutter reicht diese Rechnung ein und bekommt 320 € zurückerstattet.
Die Mutter und der Vater können 2025 keine weiteren Anträge für die Wohnsitze stellen, wohl aber können die volljährigen Kinder bezüglich der Wohnung Anträge bis zur max. Förderhöhe stellen.
46. Eine Frau hat einen Haupt- und Nebenwohnsitz. Am Hauptwohnsitz beauftragt Sie einen Maler, der für seine Arbeitsleistung 6.000 Euro in Rechnung stellt. Am Nebenwohnsitz lässt sich die Frau eine Einbauküche montieren, wofür 1.500 Euro in Rechnung gestellt?
Nein. Alle Rechnungen in einem Förderantrag müssen sich auf ein und denselben Wohnsitz beziehen.
47. Sind Handwerksleistungen in angemieteten Garagen in Mehrparteienhäusern förderfähig?
Arbeitsleistungen in angemieteten Garagen sind nur dann förderfähig, wenn die Adresse der Garage mit der Wohnsitzadresse der Förderwerberin / des Förderwerbers übereinstimmt.
48. Wie soll ich vorgehen, wenn ich das von mir beauftragte Unternehmen nicht im Antragsformular zu finden ist?
Wenn das von Ihnen beauftragte Unternehmen nicht in der Antragsmaske zum Handwerkerbonus hinterlegt ist, liegt das mit hoher Wahrscheinlichkeit daran, dass das Unternehmen nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt und daher keine förderfähigen Leistungen im Sinne des Handwerkerbonus erbringen kann.
Sollten Sie dennoch die Förderfähigkeit Ihres beauftragten Unternehmens anhand Ihrer konkreten Rechnung überprüfen lassen wollen, wenden Sie sich bitte an handwerkerbonus@bhag.gv.at und übermitteln Sie die Rechnung des betroffenen Unternehmens mit Ihrer Anfrage.
Für eine eigenständige Überprüfung der Gewerbeberechtigungen von Unternehmen steht Ihnen das GISA – Gewerbeinformationssystem Austria zur Verfügung, siehe Abfrage – Suchkriterien.
49. Was ist zu tun, wenn der von mir beauftragte Betrieb von der Registrierkassenpflicht ausgenommen ist und ich somit keinen Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem vorlegen kann?
Liegt der Jahresumsatz Ihres beauftragten Betriebs unter 15.000 € und seine Barumsätze unter 7.500 €, so liegt keine Registrierkassenpflicht vor. Bei Vorlage einer Bestätigung des beauftragten Unternehmens, dass dieses von der Registrierkassenpflicht ausgenommen ist, werden auch Barbelege dieses Unternehmens akzeptiert.
50. Das Unternehmen ist im Antragsformular hinterlegt – dennoch konnte Ihr Antrag aufgrund der fehlenden erforderlichen Gewerbeberichtigung nicht bewilligt werden.
Im Zuge der Antragsprüfung hat sich ergeben, dass das von Ihnen beauftragte Unternehmen leider nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung im handwerklichen Bereich verfügt. Daher war eine vertiefte Prüfung durch die Abwicklungsstelle erforderlich.
Ein negatives Prüfergebnis ist darauf zurückzuführen, dass die vom beauftragten Unternehmen erbrachten Leistungen nicht vom vorhandenen Gewerbeumfang gedeckt sind. Laut den geltenden Rechtsgrundlagen können jedoch ausschließlich Leistungen gefördert werden, die von Unternehmen mit den entsprechenden Gewerbeberechtigungen erbracht wurden.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass öffentliche Mittel nur für Leistungen von Unternehmen verwendet werden können, die die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig erfüllen. Sollte es sich um einen Betrieb mit Handelsgewerbeberechtigung handeln, so ist mit der Arbeitsleistung auch immer eine Rechnung über das vom leistungserbringenden Unternehmen erworbene Material zu übermitteln, falls dieses nicht auf der Rechnung angeführt wurde. Sollten Sie weitere Informationen zur Gewerbeberechtigung eines Unternehmens benötigen, können Sie diese über das GISA – Gewerbeinformationssystem Austria abrufen, siehe Abfrage – Suchkriterien.
All diese Infos stammen von der Internetseite der Wirtschaftskammer FAQ zum Handwerkerbonus – WKO

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